Provision
Transparenz als Grundlage der Zusammenarbeit. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 656a–656d BGB im Überblick.
Die Novellierung des Maklerrechts hat klare Leitplanken für die Verteilung der Maklerkosten beim Immobilienkauf geschaffen.
Textformerfordernis (§ 656a BGB)
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus betrifft, bedarf der Textform. Mündliche Abreden sind rechtlich unwirksam.
Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB)
Lässt sich der Makler von beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) eine Provision versprechen, so kann dies nur in gleicher Höhe erfolgen. Vereinbart der Makler mit einer Partei, für sie unentgeltlich tätig zu sein, so kann er auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.
Übernahme der Provision (§ 656d BGB)
Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, kann eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung der Provision verpflichtet, nur wirksam getroffen werden, wenn die abzuwälzende Provision maximal 50 % der insgesamt fälligen Provision ausmacht.
Genaue Provisionshöhen für Ihr spezifisches Objekt werden individuell im Makleralleinauftrag vereinbart und bestätigt.
